Klauseln der Loss of Licence Versicherung

Gängige Klauseln
LoL-Versicherung für Piloten

Gefährliche und unpassende Klauseln der Loss of Licence Versicherung sollen hier einmal aufgezeigt werden.

Betrachtet man sich die gängigen Vereinbarungen zur Fluguntauglichkeitsklausel innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung einmal genauer, wird schnell deutlich, dass viele dieser LoL-Klauseln dem Bedarf eines Piloten nicht gerecht werden.

Sehr oft wird der Versicherungsschutz nur bis zum Endalter 55 ermöglicht. Was vor Jahren noch als ausreichendes Endalter genügen mochte, ist heute bei weitem nicht mehr zeitgemäß.

Arbeitsverträge von Piloten, die heute abgeschlossen werden, sehen meistens ein wesentlich höheres Ruhestandsalter vor. Oft werden heute Arbeitsverträge bis zu einem Ruhestandsalter von 63 oder 65 Jahren abgeschlossen.

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LoL-Versicherung
gängige Klauseln

Eine weitere Einschränkung in vielen der angebotenen Klauseln der Loss of Licence Versicherung ist die Gültigkeit der Klausel, solange der Pilot für einen bestimmten Arbeitgeber tätig ist.
Bei einem Arbeitgeberwechsel erlischt dann die Loss of Licence Versicherung.

Der Pilot ist dann abhängig vom "Good Will" des Versicherers, die Klausel aufrechtzuerhalten. Ein Arbeitgeberwechsel bringt dann unter Umständen den Versicherungsschutz zum Erliegen und man hat jahrelang umsonst den Beitrag gezahlt.

Im besten Fall kann der betroffene Flugzeugführer dann einen neue Loss of Licence Versicherung abschließen. Dies ist in der Regel mit höheren Kosten verbunden, da das Eintrittsalter zwischenzeitlich gestiegen ist.

Sollten jedoch zwischen dem Ende der alten Loss-of-License Versicherung und dem Beginn der neuen Absicherung gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sein, kann es sein, dass ein Ausschluss hierfür vereinbart wird oder im schlimmsten Fall der Antrag des Piloten auf eine LoL-Versicherung abgelehnt wird.

Die Klausel "solange eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung besteht" kann ebenfalls sehr häufig in der BU-Versicherung für Piloten gefunden werden.
Ist dies vereinbart, erlischt der Versicherungsschutz, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird oder wenn ein Zeitarbeitsvertrag besteht.
Auch in diesem Fall kann es sein, dass jahrelang Beiträge für gezahlt wurden, die Leistung jedoch verweigert wird, weil ein Zeitvertrag, eine Teilzeitbeschäftigung oder kein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Weitere gefährliche Ausschlüsse in der LoL-Versicherung

Eine unzureichende Loss-of-Licence Versicherung kann auch Ausschlüsse beinhalten, die den gesundheitlichen Bereich betreffen.

Hier finden sich oft Ausschlüsse, die folgende Gesundheitsstörungen vom Versicherungsschutz ausschließen.
Diese Ausschlüsse können wie folgt aussehen:

Kein Versicherungsschutz besteht für:

  • Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art
  • durch Sucht oder Drogen-, Alkohol- oder Medikamentengebrauch beruhende Fluguntauglichkeit (auch Nikotin könnte evtl. als Droge gewertet werden)
  • Fluguntauglichkeit durch refraktisch-chirurgische Eingriffe wie PRK, Lasik oder Lasek

Gesundheitsstörungen nervöser und psychischer Art müssen in einer guten Loss of Licence versicherung mitversichert sein, stellen doch Erkrankungen der Psyche heute den weitaus größten Teil der Ursachen für Fluguntauglichkeit dar.
Ebenso sollte die Fluguntauglichkeit aufgrund refraktisch-chirurgischer Eingriffe wie Lasek, Lasik und PKR eingeschlossen sein.

Verzicht auf konkrete und abstrakte Verweisung
in der LoL-Versicherung

Meist wird zwar auf die abstrakte Verweisung in der Loss of Licence Versicherung verzichtet, nicht aber auf die konkrete Verweisung.

Was dies bedeutet:
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung bedeutet, dass die Versicherung den Piloten auf einen anderen Beruf verweisen könnte, den er theoretisch ausüben könnte, es aber praktisch nicht tut.
Als Beispiel könnte man hier anführen, dass wenn der Pilot ein Ingenieurstudium abgeschlossen hat, der Versicherer auf den Beruf des Ingenieurs verweisen könnte, obwohl der Versicherte diesen Beruf gar nicht ausübt.
Die Folge wäre, dass der Versicherer nicht zur Zahlung der Leistung verpflichtet wäre.
Wird auf die abstrakte Verweisung verzichtet, hat der Versicherer diese Verweisungsmöglichkeit nicht und müsste die Zahlung der vereinbarten Rente erbringen.

Wichtig ist für den Flugzeugführer auch der Verzicht auf die konkrete Verweisung.
Verzichtet die Versicherung sowohl auf die abstrakte als auch auf die konkrete Verweisung, ist dies für den versicherten Piloten die beste Kombination.

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung bedeutet, dass die Versicherung auch dann die vereinbarte BU-Rente bei Fluguntauglichkeit weiter zahlt, wenn der versicherte Pilot tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt und hieraus Einkommen bezieht.
Voraussetzung hierfür ist, dass weiterhin Fluguntauglichkeit besteht, das heißt, dass die Tauglichkeitsklasse 1 aus gesundheitlichlichen Gründen nicht wiedererlangt wurde.
Wird sowohl auf die konkrte Verweisung, als auch auf die abstrakte Verweisung verzichtet, könnte der Versicherte aus obigem Beispiel als Ingenieur arbeiten und die versicherte BU-Rente würde trotzdem weiter gezahlt.

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